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Bankgeschäfte

Dieser Text informiert über die für Bürger/innen wichtigsten Geschäfte mit Kreditinstituten, beleuchtet die rechtlichen Beziehungen und erläutert Grundbegriffe.

Nach oben1. Einleitung

Bankgeschäfte gehören zu den Alltagsgeschäften. Egal, ob eine Zahlung abgewickelt, ein Darlehen aufgenommen oder Geld angelegt werden soll, die betreffenden rechtlichen Bestimmungen sind meist nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar. Zudem verändert sich die Finanzwelt stark. Neben das Bargeld tritt elektronisches Geld, es gibt vermehrt virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin) und die FinTech-Industrie (z.B. in Form von Robo-Advice) gewinnt am Markt zunehmend an Bedeutung. Insbesondere im Bereich des Zahlungsverkehrs gibt es daher aufgrund technischer Innovationen und zunehmender Digitalisierung immer wieder rechtliche Anpassungen und ergänzende Regelungen. Auch wenn die meisten Bankgeschäfte gleichwohl problemlos verlaufen, sollen dem interessierten Leser im Nachfolgenden wesentliche Begrifflichkeiten, Zusammenhänge sowie rechtliche Grundlagen nähergebracht werden.  

Nach oben2. Zahlungsdienste

Unter Zahlungsdiensten wird die Erbringung von Dienstleistungen im Zahlungsverkehr verstanden. Im Wesentlichen gehören dazu das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, die Lastschrift, das Überweisungsgeschäft, das Zahlungskartengeschäft sowie das digitalisierte Zahlungsgeschäft.
Wie wichtig Zahlungsdienste im Alltag sind, sieht man bereits daran, dass es sich ohne ein Konto bereits schwierig gestaltet, einem geregelten Arbeitsverhältnis nachzugehen oder eine Wohnung anzumieten. Nicht anders als die Auszahlung des Gehalts erfolgt die Begleichung der Miete oder etwa einer Handyrechnung bargeldlos. In Deutschland ist lediglich der Einkauf in den Geschäften vor Ort nach wie vor mit Bargeld möglich und – abgesehen von der durch das Coronavirus veränderten Situation – auch üblich.

a) Grundlagen

Im Nachfolgenden sollen zunächst ein paar Grundbegriffe und Zusammenhänge erläutert werden.

Girokonto

Ein Girokonto ermöglicht die Verwaltung von Geld und die bargeldlose Abwicklung von Zahlungsverkehr. Über das Konto können typische Abbuchen wie etwa die Miete oder eine Telefonrechnung beglichen und Gutschriften wie Gehalt oder sonstige Zahlungen erhalten werden.
Der Geldfluss ist dabei auf verschiedene Arten möglich. Mit einer Überweisung wandert Geld einmalig von einem Konto auf ein anderes. Sollen Zahlungen wie etwa Mietzahlungen regelmäßig in gleicher Höhe erfolgen, kann ein Dauerauftrag eingerichtet werden. Sollen hingegen regelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bewegt werden, kann dies durch eine Lastschriftvereinbarung erfolgen. Damit wird etwa ein Mobilfunkanbieter ermächtigt, die monatlich fälligen und möglicherweise unterschiedlichen Rechnungsbeträge vom Konto einzuziehen.

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs innerhalb Europas hat das Konto nebst Kontonummer und Bankleitzahl eine IBAN (International Bank Account Number) und einen BIC (Bank Identifier Code). Dies geht auf eine private Initiative der Kreditwirtschaft zur Schaffung eines einheitlichen EURO-Zahlungsverkehrsraums (SEPA – Single Euro Payment Area) zurück. Ziel dieses Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen. In diesem Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennen können. Das SEPA-Verfahren legt fest, dass Zahlungen nach einem schnellen, sehr effektiven, standardisierten und länderübergreifenden Verfahren erfolgen. So gibt es zum Beispiel bei SEPA-Lastschriften keine Zeitverzögerungen (sog. floats) mehr. Seit Mitte des Jahres 2014 wird das Verfahren im Geschäftsverkehr anstelle des alten Überweisungsverfahrens benutzt.

Sonstiges

Seit der Einführung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrs (SEPA) dürfen EU-Überweisungen auch nicht mehr teurer als Inlandsüberweisungen sein. Für Überweisungen in das außereuropäische Ausland gilt dies nicht.
Wenn ein Konto überzogen wird, werden sog. Rahmenprovisionen fällig. Bei der Kontoeröffnung wird dem Kunden meist - abhängig von seiner Bonität - ein bestimmter Überziehungsrahmen eingeräumt.

Die Verzinsung des jeweiligen Kontos spielt eine erhebliche Rolle. Es wird zwischen Haben- und Sollzinsen unterschieden. Habenzinsen sind die Zinsen, die auf ein vorhandenes Guthaben gutgeschrieben werden. Sollzinsen dagegen werden verrechnet, wenn das Konto überzogen wird. Dieser Zins wird auch Dispozins, kurz Dispo, genannt. Er gehört zu den teuersten Formen der Finanzierung. Die anfallenden Prozentsätze sind oftmals vergleichsweise hoch. Für den Fall, dass man sein Konto dauerhaft überzieht, sollte über eine Umschuldung nachgedacht werden. Dabei wird der vorhandene Soll in ein Darlehen mit zu meist niedrigeren Zinsen umgewandelt.

Bei einem Negativzins verringert sich sogar das vorhandene Guthaben. Man bekommt also weniger zurück als man eingezahlt hat. Dies ist für den einzelnen Sparer und Kontoinhaber nur schwer vorstellbar, hat aber wirtschaftsbelebende Gründe. In Europa wird die Negativzinspolitik immer wieder diskutiert.

Durch die zum Girokonto gehörende Bankomatkarte kann Bargeld abgehoben werden und der Automat im Bankfoyer für Kontoauszüge bedient werden. Zugleich wird der bargeldlose Einkauf in Geschäften ermöglicht. Ein Unterschied zur Kreditkarte besteht darin, dass die Bankomatkarte das Girokonto sofort belastet (dazu unter 2. e) mehr).

Guthaben auf Girokonten bis zu 100.000 € unterliegen der Einlagensicherung. Sollte das Kreditinstitut in die Insolvenz verfallen, wäre das Girokontoguthaben bis zu diesem Betrag sicher.

b) Wesen und Zustandekommen des Vertrages

Zahlungsdienstevertrag

Der Vertrag über Zahlungsdienste ist ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§ 675 Abs. 1, §§ 611 ff. BGB) zur Erbringung von Zahlungsleistungen. Gem. § 675c BGB sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB über die Geschäftsbesorgung entsprechend anwendbar.

Vertragsparteien sind der Zahlungsdienstnutzer (Kunde) und der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut). Die Dienstleistungen können grob in folgende Vorgänge unterteilt werden: Einzelzahlungsvertrag (z.B. Abhebung, Einzahlung, Überweisung) und Zahlungsdienstrahmenvertrag (zur Erbringung mehrerer Zahlungsdienstleistungen im Rahmen der Kontenführung, vgl. § 675f BGB.). In der vorhergehenden Regelung des BGB (§§ 676a – 676h BGB a.F.) wurde für den Zahlungsdienstrahmenvertrag der Begriff „Girovertrag" verwendet. Dieser ist im Geschäfts- und Rechtsverkehr weiterhin gebräuchlich.

Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Führung eines Kontos oder mehrerer Konten bei einem Kreditinstitut für ein oder mehrere Kunden (natürliche oder juristische Personen, auch OHG, GbR) zum Gegenstand hat. Die Kontenführung dient der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs.

Vom Girovertrag ist der Depotvertrag zu unterscheiden. Beim Depotvertrag handelt es sich um eine spezielle Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden (Anleger), nach der die Bank Wertpapiere und Anlagen in einem besonderen Sammelkonto verwaltet, über dieses Konto Ankäufe und Verkäufe im Auftrag des Anlegers an der Börse tätigt und Zinsabrechnungen vornimmt.

Zahlungsdiensterahmenvertrag

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis, für dessen Zustandekommen keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. In der Regel wird der Vertrag schriftlich vereinbart, da der Vertragsinhalt näher durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute ausgestaltet ist. Die Kündigung ist gem. § 675h BGB durch den Zahlungsdienstnutzer jederzeit möglich (auch bei befristetem Vertrag); zulässig ist aber auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist bis zu einem Monat. Durch den Zahlungsdienstleister ist eine Kündigung gem. § 675h Abs. 2 BGB nur bei unbefristeten Verträgen und entsprechender Vereinbarung (AGB) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt dabei mindestens zwei Monate und ist "auf einem dauerhaften Datenträger" mitzuteilen, Art. 248, §§ 2, 3 EGBGB, § 126b BGB.Der Begriff "dauerhafter Datenträger" ist in § 126b S. 2 BGB definiert und bezeichnet jedes Medium, das geeignet ist, die Erklärungen dauerhaft und unverändert zu speichern. Damit sind sowohl konventionelle Datenträger (Papier), elektronische Speichermedien (CD, USB-Stick) und auch E-Mail-Verbindungen gemeint. Prinzipiell besteht kein Zwang für die Kreditinstitute (sog. Kontrahierungszwang), auf den Antrag eines Bürgers einen Girovertrag abzuschließen.

Eine Ausnahme kann für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (Sparkassen) durch landesrechtliche Bestimmungen gelten. So sieht z.B. das Sparkassengesetz des Landes NRW im § 5 vor, dass die Sparkassen verpflichtet sind, für natürliche Personen (Bürger) aus dem Gewährträgergebiet (Städte und Landkreise, die Träger der jeweiligen Sparkasse sind) auf Antrag Girokonten zu führen. Diese Verpflichtung entfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen (insb. bei Pflichtverletzungen des Kontoinhabers), die in der Vorschrift einzeln aufgeführt werden.

Die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Kunden führt gem. §§ 116 InsO zur Fortführung der Zahlungsdienstverträge mit Wirkung für die Masse.


c) Vertragsinhalte

aa) Pflichten des Zahlungsdienstleisters

Durch den Zahlungsdienstevertrag übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, für den Kunden ein Konto einzurichten und den bargeldlosen Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften und Lastschriften (Zahlungsvorgänge) abzuwickeln (vgl. § 675f Abs.2 BGB). Die Führung des Kontos erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gem. § 238 HGB. Technisch wird das Konto in Form des Kontokorrents gem. § 355 HGB, d.h. kurz gesagt: in laufender Verrechnung gegenseitiger Zahlungen, abgewickelt.

Im Handelsverkehr ist das Kontokorrent (laufende Rechnung) eine Form des Zahlungsausgleichs, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten laufend verrechnet und in regelmäßigen Zeitabschnitten (z.B. quartalsweise) der sich ergebende Überschuss durch Rechnungslegung festgestellt und ausgeglichen wird. Durch die Rechnungslegung gehen die verrechneten Ansprüche unter und es entsteht jeweils in Höhe des Saldos ein neuer, selbständiger Anspruch (Novation), der durch Mitteilung des Saldos im Rechnungsabschluss und Anerkennung desselben (auch stillschweigend oder durch Verstreichenlassen einer gesetzten Frist) zwischen den Beteiligten vereinbart wird.

Das Kreditinstitut hat die Führung des Kontos durch Buchungen nachzuweisen. Die Buchungsvorgänge umfassen Gutschriften (eingehende Zahlungen) und Lastschriften (Abbuchungen). Das Kreditinstitut hat im Rahmen des Vertrages gegenüber dem Kunden Informationspflichten (vgl. §§ 666 BGB), die es durch eine Aufstellung der Buchungsvorgänge, einschließlich der daran Beteiligten und des Verwendungszwecks in Form eines Kontoauszuges erfüllt. Den Buchungen liegen Ansprüche bzw. Verpflichtungen des Kunden zugrunde.
Darüber hinaus regelt der § 675s BGB u.a. Fristen, innerhalb derer ein Zahlungsvorgang abzuwickeln ist (zu den Begrifflichkeiten vgl. § 375f Abs. 2 BGB).

Der Zahlungsvorgang wird durch einen sog. Zahlungsauftrag (vgl. § 675n Abs. 1 BGB) ausgelöst. Der Zahlungsauftrag wird heute in der Regel durch den am Terminal oder mittels Formular vorgegebenen Überweisungsauftrag oder Umbuchungsauftrag realisiert. Der Zahlungsdienstleister hat danach sicherzustellen, dass der Betrag bis zum Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingeht, dieser hat den Betrag unverzüglich dem Empfänger verfügbar zu machen (sog. Wertstellung, vgl. § 675t BGB). Für Sonderzahlungsvorgänge (Devisenzahlungen) oder papiermäßig ausgelöste Aufträge können längere Fristen (durch AGB der Banken) vereinbart werden (vgl. § 675s S.2, 3 BGB).

bb) Pflichten des Zahlungsdienstnutzers

Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts (Kontoführungsgebühr), das sich aus den AGB oder Leistungskatalogen des Kreditinstituts ergibt verpflichtet, § 675f Abs. 5 S. 1 BGB. Darüber hinaus hat er gewisse Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Kontounterlagen, um Manipulationen vorzubeugen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann es nach Maßgabe der §§ 276, 278 BGB zu einer Haftung gegenüber der Bank bei Schadensverursachung kommen.

d) Störungen und Haftung

Da es auch Fälle geben kann, in denen Bankgeschäfte nicht reibungslos verlaufen, sollen die nachfolgenden Ausführungen die rechtlichen Grundlagen dazu aufzeigen.

Bei der Beurteilung von Leistungsstörungen muss zunächst die Grundlage des Zahlungsvorganges, nämlich der Zahlungsauftrag des Kunden (Zahlers) betrachtet werden.

Der Zahlungsauftrag kann in verschiedenen Formen ausgelöst werden:

  • Durch den Zahler selbst mittels Terminaleingabe, Formular oder im Online-Verfahren
  • Durch den Zahlungsempfänger (z.B. bei Lastschriften), dem der Zahler in Form der Einwilligung oder Genehmigung eine Autorisierung erteilt hat, vgl. § 675j BGB
  • Die Autorisierung kann auch durch die Benutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumente oder die Nutzung von Kundenkennungen (PIN, TAN) erfolgen, vgl. § 675r BGB

Haftung des Zahlungsdienstleisters

Bei den ausgelösten Zahlungsvorgängen ist der Zahlungsdienstleister verantwortlich für:

  • Fehler bei der Versendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675m Abs. 2 BGB)
  • Die fehlende Möglichkeit der Anzeige von Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten und die nicht erfolgte Sperrung dieser Instrumente (§§ 675m Abs.1 Nr. 3, 4; 675l BGB)
  • Die Ausführung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge (§ 675u BGB)
  • Die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen (§§ 675y, 675z BGB).

Haftung des Zahlers

Der Zahler ist bis zur Anzeige des Missbrauchs (§ 675l Abs. 1 BGB) in Höhe von 50 EUR ersatzpflichtig, § 675v Abs.1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das "Zahlungsinstrument" (z.B. EC-Karte) verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhandengekommen ist. Das gilt auch, wenn der Schaden entstanden ist, weil die "personalisierten Sicherheitsmerkmale" (Zugangscode) nicht sicher aufbewahrt wurden. Der Zahlungsdienstleister kann auf die Erhebung dieses Beitrages allerdings in seinen AGB verzichten. Nach der Anzeige besteht keine Haftung des Zahlers, § 675v Abs. 5 S. 1 BGB. Informieren Sie sich daher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Leistungskatalogen Ihrer Bank über die Bedingungen der Haftung bei Missbrauch.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit insbesondere hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (EC-Karte) ist der Zahler in voller Höhe haftbar (§ 675v Abs. 3 BGB), allerdings nicht mehr nach der Anzeige (§§ 675v Abs. 5 S. 1 BGB), hier besteht die Haftung nur dann, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Fehlerhafte Kennungen (z.B. bei der Eingabe von Codes, von Kontonummern oder Bankleitzahlen) gehen zu Lasten des Zahlers.
Der Zahlungsdienstleister ist nicht (mehr) verpflichtet, einen Abgleich zwischen den Kontonummern und den Namen des/der Empfänger durchzuführen. Das gilt auch für die Nutzung der IBAN, deren Verwendung wegen der Länge der Zeichenkette besondere Sorgfaltsanforderungen bei der Eingabe stellt. Das ergibt sich aus § 675r Abs. 1 BGB.

Wird danach eine Fehlbuchung vorgenommen, die auf Eingabefehler zurückzuführen ist, muss der Zahler den Betrag von dem Falschbegünstigten zurückfordern.

Beispiel:
A ist Inhaber einer EC-Karte. Da er sich die Geheimnummer permanent nicht merken kann, schreibt er diese auf und bewahrt den Zettel in seiner Brieftasche bei seiner EC-Karte auf. Eines Tages wird ihm die Brieftasche gestohlen. Noch bevor A die Anzeige des Diebstahls veranlassen kann, haben die Diebe bereits Waren im Wert von 1.000 EUR im POS-Verfahren (Eingabe des Geheimcodes am Lesegerät des Händlers) bezahlt. Nach der Anzeige wurden noch 500,- EUR abgehoben. Danach wird die Karte gesperrt. Die Bank weigert sich, die Sollstellung des Kontos über 1.500 EUR auszugleichen.

Lösung:
A hat grob fahrlässig gehandelt, indem er die Geheimnummer notiert und in der Nähe der EC-Karte aufbewahrt hat. Dies führt nach § 675v BGB zu einem Schadensersatzanspruch der Bank, der mit dem Zeitpunkt der Anzeige endet. Die Bank muss daher nur die Sollstellung über 500,00 € ausgleichen, die durch die Abhebung nach der Anzeige entstanden ist.

e) Besonderheiten verschiedener Kartenarten und des Lastschriftverfahrens

Im Nachfolgenden sollen die gängigsten Karten und ihre unterschiedliche rechtliche Handhabung aufgezeigt werden.
Die EC-Karte wird in der Regel im Rahmen eines Zahlungsdienstrahmenvertrages (Girovertrages) ausgegeben und genutzt. Sie stellt ihrem Rechtscharakter nach eine Inhaberkarte i.S.d. § 807 BGB dar. Das Kreditinstitut verpflichtet sich zu bestimmten Dienstleistungen gegenüber dem Karteninhaber, durch die Gläubiger des Karteninhabers befriedigt werden. Die EC-Karte kann im Rahmen dieser Vereinbarungen in unterschiedlichen Verfahren benutzt werden:

  • im POS-Verfahren (point of sale) wird über die Eingabe einer Geheimzahl (PIN) die Auszahlung eines Geldbetrages an den Karteninhaber am Automaten oder eine bargeldlose Zahlung gegenüber einem Gläubiger (z.B. Handelsunternehmen) bewirkt. Durch die Eingabe einer PIN kann eine Abfrage des Kontos und eine Autorisierung durch das Kreditinstitut erfolgen. Das führt nach allgemeiner Auffassung zum Zustandekommen eines abstrakten Schuldversprechens zwischen dem Kartenaussteller und dem Gläubiger, womit die Zahlung garantiert wird. Bei diesem Verfahren wird das Konto des Karteninhabers sofort belastet.

Geldkarten sind dagegen Zahlungskarten, bei denen in dem Chip der Karte ein bestimmter Geldbetrag gespeichert (aufgeladen) wird. Der gespeicherte Betrag wird vom Konto des Inhabers abgezogen, alternativ kann die Aufladung gegen Hingabe von Bargeld erfolgen. Damit kann der Karteninhaber dann Waren oder Leistungen bezahlen, indem durch ein Terminal beim Gläubiger die Karte gelesen und der Betrag aus dem Speicher abgezogen wird. Der Gläubiger erhält dann vom Kreditinstitut den entsprechenden Betrag überwiesen. Die Geldkarte kann auch mit der EC-Karte gekoppelt werden, so dass dann die EC-Karte in einer Doppelfunktion benutzt werden kann.
Geldkarten können somit als Bargeldersatz im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Da es bei der Geldkarte an einer Weisung des Inhabers an das Kreditinstitut zur Zahlung fehlt (das Guthaben ist durch die Abbuchung auf die Geldkarte schon vorab in die Verfügbarkeit des Karteninhabers übergegangen), trägt der Karteninhaber selbst das Risiko für die missbräuchliche Verwendung der Karte. Nach den AGB der Banken erfolgt bei missbräuchlicher Verwendung dieser Karten keine Erstattung des Betrages durch die Bank.

Rechtsgrundlage der Kreditkarte ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675, 631 BGB zwischen einem Kreditkartenunternehmen, das auch die kontoführende Bank sein kann und dem Kunden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit Werkvertragscharakter, weil sich das Kartenunternehmen sich zur Erfüllungsübernahme gem. § 329 BGB gegenüber dem Kunden verpflichtet.

Im Verhältnis von Händler und Kreditkartenunternehmen besteht ebenfalls ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertragsähnlichem Charakter. Darin verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen zur Begleichung der Kreditsumme in Form eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB. Der Händler wiederum verpflichtet sich, die Kreditkarte als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Diese Verpflichtung kann als Vertrag zwischen Händler und Kreditkartenunternehmen zugunsten Dritter (des Kunden) i.S. d. § 328 BGB angesehen werden.

Beim Zahlungsvorgang unterschreibt der Kunde einen Beleg beim Händler oder gibt seine PIN ein. Damit weist der Kunde das Kreditkartenunternehmen i.S. d. §§ 675, 665 BGB an, die Zahlung an den Händler zu leisten. Durch die Zahlung erwirbt das Kreditkartenunternehmen seinerseits einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 675, 670 BGB gegen den Kunden, den er z.B. in Form einer monatlichen Kreditkartenabrechnung geltend macht.

Das Lastschriftverfahren dient schließlich der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs. Gegenüber dem – im Rahmen eines Girovertrages – erteilten Dauerauftrag hat es den Vorteil, dass auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in unterschiedlicher Höhe (Energieabrechnungen, Mobilfunkabrechnungen) abgebucht werden können.

Rechtsgrundlage des Lastschriftverfahrens ist die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Ermächtigung gem. § 185 BGB, den Betrag bei der Bank des Schuldners einzuziehen (Einzugsermächtigungsverfahren). Der Gläubiger macht auf dieser Grundlage seine Forderung geltend, die Bank belastet sodann das Schuldnerkonto. Für die rechtzeitige Erfüllung ist mithin nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger verantwortlich, es handelt sich dabei um eine Form der sogenannten Holschuld.

Da es sich bei dieser Zahlungsform um eine Ermächtigung an einen Dritten, also ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, kann der Schuldner einer Belastung seines Kontos widersprechen. Die Bank ist dann in jedem Falle, d.h. unabhängig von der Berechtigung des Widerspruchs, zur Rückbuchung verpflichtet (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 74, 300 ff.; BGHZ 95, 103 ff.). Ist eine Bank des Gläubigers eingeschaltet, so ist diese nach einem Lastschriftabkommen zwischen den Kreditinstituten gegenüber der Schuldnerbank bis zu 6 Wochen nach der Überweisung des Betrages zur Rückvergütung verpflichtet, wenn der Schuldner widerspricht. Die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners selbst ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH jedoch unbefristet, sie kann nur durch eine – auch stillschweigend mögliche – Genehmigung des Schuldners ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2000, 2667).

In den AGB der Banken wird daher darauf hingewiesen, dass das Schweigen des Schuldners auf einen Rechnungsabschluss als Genehmigung der Belastung gewertet wird und den Widerspruch ausschließt. Eine solche Regelung in den AGB der Banken ist zulässig, jedoch sieht die Rechtsprechung darin nur die Anerkennung des Saldos, nicht aber die Genehmigung der Kontobelastung.
Der Schuldner macht sich aber gegenüber der Gläubigerbank schadenersatzpflichtig, wenn er missbräuchlich die Belastung widerruft und der Gläubiger seiner Bank den Betrag seinerseits nicht erstattet.

Eine weitere Form des Lastschriftverfahrens ist das Abbuchungsverfahren. Hier erteilt der Schuldner seiner Bank gegenüber die Ermächtigung zugunsten des Gläubigers. Dies ist als Weisung im Sinne des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) zu verstehen. Der Schuldner kann daher z.B. gegenüber seiner Bank auch Zahlungsmodalitäten (z.B. einen Höchstbetrag) festlegen. Der Gläubiger zieht dann seinerseits im Wege der Lastschrift, zu der ihn der Schuldner durch Weisung gegenüber seiner Bank ermächtigt hat, den Betrag ein.
Bei dieser Form der Lastschrift kann der Schuldner zwar die generelle Anweisung an seine Bank widerrufen, nicht aber die einzelne Lastschrift, wenn diese schon eingelöst (abgebucht) ist. Dies entspricht dem im Geschäftsbesorgungsvertrag geltenden Grundsatz, dass irreversible Weisungen vom Auftraggeber (Geschäftsherrn) nicht widerrufen werden können.

f) Kurze Zusammenfassung - Änderungen in den Regelungen und AGB zum Zahlungsverkehr zum 01.11. 2009

Zahlungsvorgänge

  • Beschleunigung und Vereinheitlichung der Überweisungen (SEPA; europaweit)
  • Nach Eingang des Überweisungsauftrages kann dieser nicht mehr widerrufen werden (Ausnahme: Termingeschäft),
  • Überweisungen: Banken sind nicht mehr verpflichtet, die Namen mit den Kontodaten abzugleichen - fehlerhafte Authentifizierung geht zu Lasten des Kunden
  • AGB-Regelungen: Bank/Sparkasse versucht, den Betrag zurückzubuchen (keine Verpflichtung)
  • Verpflichtung des Kunden zur unverzüglichen Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhafte Überweisungen

Schadenersatzansprüche des Kunden

  • bei nicht autorisierten Überweisungen - Ausgleich des Kontos, Anmeldefrist: 13 Monate,
  • bei Verwendung von Karten (nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Verfügungen durch die Bank) - Ausgleich des Kontos.

Schadensersatzansprüche der Bank

  • Haftung des Bankkunden (Zahlers) bei Abhandenkommen von Karten bis zur Sperranzeige i.H.v. 50,- EUR
  • ggf. Verzicht von Banken auf die Selbstbeteiligung von 50,- EUR bei nicht grobfahrlässiger Verursachung des Missbrauchs durch den Kunden (Regelung in den Banken-AGB)
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden - Haftung in voller Höhe
  • Grobe Fahrlässigkeit - u.a. wenn Sperranzeige nicht unverzüglich erfolgt oder wenn Geheimnummer nicht geschützt wird
  • Nach Sperranzeige keine Haftung des Kunden, es sei denn, der Kunde handelt in betrügerischer Absicht

g) Neu: Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste

Mit Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wurden erstmals Regelungen zu Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten vorgesehen. Die Besonderheit dabei ist, dass bei diesen neuen Zahlungsdiensten der jeweilige Dienstleister zu keinem Zeitpunkt Besitz an dem Geld der Kunden erlangt. Die Auslösung von Zahlungsvorgängen sowie die Bereitstellung einer Kontoübersicht liegen weiterhin bei den kontoführenden Banken, die streng reguliert sind und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
Zur Nutzung beider Dienste sind alle Zahlungsdienstnutzer berechtigt, deren Konto online zugänglich ist, § 675f Abs. 3 S. 1 BGB.

Zahlungsauslösedienste

Zahlungsauslösedienste werden als Dienste definiert, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Bei Zahlungsauslösediensten, wie etwa der „SOFORT Überweisung“ oder „PayPal“, tritt zu dem Kreis des Zahlers, des Empfängers und ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister also noch ein Dritter hinzu: der Zahlungsauslösedienstleister.

Dieser gibt dem Zahlungsempfänger die rechtliche Sicherheit über einen unwiderruflich erteilten Zahlungsauftrag durch den Zahler und beauftragt die kontoführende Bank eine Zahlung auszuführen. Der Zahlungsauslösedienstleister steht zwischen dem die Zahlung autorisierenden Zahlungsdienstnutzer und der kontoführenden Bank. Technisch wird dabei etwa zwischen der Webseite eines Online-Händlers und dem Internetportal der kontoführenden Bank eine Softwarebrücke aufgebaut.

Damit soll insbesondere im Onlinehandel der Wettbewerbsnachteil einer klassischen Überweisung ausgeglichen werden. Denn dort erhält der Zahlungsempfänger trotz kurzer Ausführungsfrist (§ 675s BGB) erst vergleichsweise spät Sicherheit über den Geldeingang. Bei einer Kreditkarte besteht dagegen mit Abschluss des Zahlungsvorgangs – wie bereits ausgeführt – eine Sicherheit gegen einen etwaigen Zahlungsausfall wegen der Bargeldersatzfunktion, da ein sog. Onlineclearing zwischen Händler und der Bank erfolgt.

Sonderregelungen für Zahlungsauslösedienste ergeben sich vor allem bezüglich der Haftung bei fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen (insb. § 675y BGB). Grundsätzlich ist es so, dass jeder Dienstleister (Zahlungsauslösedienstleister oder kontoführender Zahlungsdienstleister) die zivilrechtliche Verantwortung für Fehler in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich übernimmt. Vereinfacht gesagt ist es so, dass zunächst der kontoführende Zahlungsdienstleister in der Pflicht ist, bei unautorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgängen dem Kunden den fälschlicherweise überwiesenen Betrag zu erstatten. Der Zahlungsauslösedienstleister kann jedoch verpflichtet sein, dem kontoführenden Zahlungsdienstleister den Betrag zu erstatten, soweit der Fehler in dessen Zuständigkeitsbereich fällt (Regress im Innenverhältnis).

Dabei trägt der Zahlungsauslösedienstleister die Beweispflicht dafür, dass der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Kunden eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß autorisiert, aufgezeichnet und ausgeführt wurde. Wurde die Autorisierung durch grobe Fahrlässigkeit oder sogar betrügerischen Vorsatz des Kunden erreicht, haftet der Zahlungsauslösedienstleister nicht.
Die bloße Verwendung eines Zahlungsinstruments (z.B. PIN/TAN) reicht jedoch nicht aus, um ein entsprechendes Fehlverhalten des Kunden festzustellen. Die Verwendung dieser Identifikationsmerkmale genügt grundsätzlich nicht, um eine Haftung des Kreditinstituts zu verneinen. Der Zahlungsdienstleister muss vielmehr ein Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Kontoinformationsdienste

Kontoinformationsdienste liefern – wie der Begriff bereits nahelegt – Informationen über die finanzielle Situation des Kontoinhabers.
Sie werfen deutlich weniger rechtliche Probleme für den Nutzer im Vergleich zu den Zahlungsauslösedienste auf, da sie die eigentlichen Zahlungsströme nicht betreffen. Erforderlich und vorhanden sind lediglich Kontozugangs- und Geheimhaltungsregelungen. Ziel der ebenfalls mit der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzten stärkeren Regulierungen dieser Dienste ist es, mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten und gleichzeitig den Überblick über alle Konto, die der jeweilige Kunde führt, etwa in einer App auf dem Smartphone ermöglichen zu können.

h) Zusammenfassung – Änderungen durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie zum 13.01.2018

Zunächst beschränkte die erste Zahlungsdiensterichtlinie ihren Anwendungsbereich auf solche Zahlungsdienste, bei denen sowohl die Währung diejenige eines EU-Mitgliedstaats ist als auch der versendende, wie der empfangende Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Europäische Union hat.
Die zweite Richtlinie dagegen erweitert ihren Anwendungsbereich auf Zahlungsvorgänge, bei denen nur der sendende oder der empfangende Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (sog. one-leg-transactions). Die Währung eines EU-Mitgliedstaates muss dabei nicht mehr verwendet werden.

Weitere Änderungen im Zahlungsdiensterecht des BGB

  • Verschärfung bei Bankentgelten: § 270a BGB untersagt eine Entgeltabrede zwischen Geldschuldner und -gläubiger (sog. Surcharging-Verbot), sofern sie sich auf eine Zahlung entweder mittels einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte bezieht; Ziel: gleiche Wettbewerbsbedingungen am europäischen Markt
  • Für die sog. one-leg-transactions bestimmt § 675e Abs. 2 BGB, dass bspw. Ausführungsfristen und Haftungsregelungen nicht anwendbar sind
  • Die Haftung des Kunden wurde von bislang 150 € auf 50 € reduziert, § 675v Abs. 1 BGB; neue Haftungsausschlüsse in § 675v Abs. 2 und 4 BGB
  • § 675v Abs. 4 BGB: Der Zahlungsdienstleister des Zahlers trägt den Schaden bei Drittmissbrauch allein, wenn er keine starke Kundenauthentifizierung verlangt bzw. akzeptiert hat (Erhöhung des Sicherheitsstandards)

Die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung stellt eine der bedeutendsten Änderungen dar. Sie soll verhindern, dass über die dritten Zahlungsdienstleister unautorisierter Zugriff auf die Konten der europäischen Bürger erlangt wird. Eine starke Authentifizierung muss so ausgestaltet sein, dass mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt ist:

  1. Kategorie: Wissen = also etwas, was nur der Nutzer weiß (z.B. ein Passwort)
  2. Kategorie: Besitz = also etwas, was nur der Nutzer besitzt (z.B. Token)
  3. Kategorie: Inhärenz = also etwas, das der Nutzer ist (z.B. ein Netzhautscan oder Fingerabdruckscan)

Die kontoführenden Zahlungsdienstleister werden infolge der Umsetzung dieser Vorgaben durch die Zahlungsauslösedienstleister verpflichtet, diesen die erforderlichen Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen und die durch sie im Auftrag des Kunden angestoßenen Zahlungen auszuführen, als ob sie vom Kunden selbst kommen. Einfache TAN-Listen im Rahmen des Online-Bankings gibt es daher nicht mehr. Als zulässige Authentifizierungsinstrumente kommen jetzt bspw. sog. TAN-SMS in Betracht.

Nach oben3. Kredit- bzw. Darlehensgeschäfte

Generell gilt: Geld, das man nicht hat, ist teuer. Gleichwohl braucht man es manchmal. Die nachfolgenden Ausführungen sollen deshalb einen Überblick über Darlehens- bzw. Kreditgeschäfte gewähren.

Bankgeschäft ist weiterhin die Gewährung von Gelddarlehen oder Akzeptkrediten. Diese stellen die zwei wichtigsten, zu unterscheidende Grundformen von Kreditgeschäften dar: Die durchaus für den Verbraucher relevantere, effektive Kreditgewährung (Zahlungskredit) und die hier zu vernachlässigende sog. Kreditleihe (Haftungskredit).

Der Kreditbegriff knüpft generell an den Darlehensbegriff des § 488 BGB an. Danach verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung zu überlassen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, den geschuldeten Zins zu entrichten und bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Begriffe Kredit und Darlehen werden im Bankgeschäft ohne systematische Unterscheidung nebeneinander gebraucht.

Typische Kreditarten sind der Kontokorrent- oder Dispositionskredit; der Real- oder Hypothekarkredit gegen Gewährung von Grundpfandrechten meist zur Finanzierung von Immobilien; das Investitionsdarlehen sowie Teilzahlungskredite, die in der Regel für private Kunden zur Anschaffung von Konsumgütern ausgegeben werden (bspw. ein Ratenzahlungskredit zum Erwerb eines Fernsehers).
Der Akzeptkredit ist ein Haftungskredit, bei dem die Bank vom Kunden ausgestellte, mit ihrem Akzept ausgestattete Wechsel akzeptiert und damit auch eigene Wechselverbindlichkeiten eingeht.

Sonstige Forderungen wie etwa Kaufpreiszahlungsansprüche stellen auch dann kein Darlehen dar, wenn sie gestundet werden.

Nach oben4. Geldanlage (Grundbegriffe)

Zu den wichtigsten Bankgeschäften gehören auch Geldanlagen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die nicht alle im Einzelnen betrachtet werden können. Im Nachfolgenden sollen jedoch einige Grundbegriffe rund um die Geldanlage dargestellt werden.

Was sind Aktien?

Eine Aktie ist ein Wertpapier, das den Anteil an einem Unternehmen, genauer gesagt an einer Aktiengesellschaft (AG), darstellt. Daneben können Aktien noch an Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder an einer Europäischen Gesellschaft (SE) gehalten werden. Das Eigenkapital der Kapitalgesellschaften wird durch die Anzahl der Aktien geteilt, welche sie ausgegeben hat. Hat eine AG zum Beispiel 100 Aktien ausgegeben, repräsentiert eine Aktie ein Hundertstel der AG. Die Besitzer der Aktien heißen Aktionäre und sind Miteigentümer des Unternehmens.

Was sind Investmentfonds?

Ein Investmentfonds ist ein indirektes Anlageprodukt. Es besteht aus einem Topf, dem sog. Fonds, in den Anleger einmalig oder monatlich Geld investieren können. Die Fonds- bzw. Investmentgesellschaft beauftragt einen Fondsmanager damit, das investierte Geld zu verwalten und es möglichst geschickt nach ihren Vertragsbedingungen anzulegen. Das Fondsvermögen wird gesondert vom Kapital der Fondsgesellschaft aufbewahrt, so dass bei Insolvenz der Gesellschaft noch zur Verfügung steht.

Was sind börsengehandelter Fonds bzw. Exchange Traded Funds?

Börsengehandelte Fonds bzw. englisch Exchange Traded Funds (ETF) sind an einer Börse gehandelte Investmentfonds. Meistens handelt es sich um passiv verwaltete Indexfonds, weshalb der Begriff ETF auch synonym mit Indexfonds benutzt wird. Ein ETF bildet die Wertentwicklung eines Index, wie beispielsweise des DAX, ab und ermöglicht es mit einem Wertpapier in ganze Märkte zu investieren. Sie unterscheiden sich von Investmentfonds dadurch, dass sie nicht von einer Fondsgesellschaft gehandelt werden. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass sie passiv gemanagt werden und deshalb ein Fondsmanager nicht bezahlt werden muss.

Was sind Anleihen?

Anleihen (auch festverzinsliche Wertpapiere, Rentenpapiere, Schuldverschreibungen oder Obligationen genannt) sind Wertpapiere, bei denen dem Erwerber neben dem Recht auf Rückzahlung seiner Investition auch ein Recht auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen eingeräumt wird.

Was sind Bitcoin?

Bitcoin ist wahrscheinlich die bekannteste Kryptowährung. Sie basiert auf einem dezentral organisierten Buchungssystem. Zahlungen werden kryptographisch legitimiert und über ein Netz gleichwertiger Rechner (peer-to-peer) abgewickelt. Anders als im klassischen Banksystem üblich, ist kein zentrales Clearing (= Feststellen gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen) der Geldbewegungen notwendig. Eigentumsnachweise an Bitcoin werden in persönlichen digitalen Brieftaschen gespeichert. Ein grundlegender Unterschied zwischen Kryptowährungen und dem herkömmlichen Geld ist, dass die digitalen Zahlungsmittel komplett unabhängig von Banken oder Staaten funktionieren. Normalerweise bestimmen Staats- und Zentralbanken wie die Deutsche Bundesbank oder die Europäische Zentralbank (EZB) über das Geld. Sie legen zum Beispiel fest, wie viel Geld im Umlauf ist und nehmen so Einfluss auf den Wert einer Währung.

Was sind peer-to-peer-Kredite?

P2P- oder peer-to-peer-Kredite (auch peer-to-peer lending genannt) sind Kredite, die direkt von einer Privatperson an eine andere vergeben werden, ohne dass ein Finanzinstitut, wie z. B. eine Bank, auftritt. Das ist für sich gesehen nichts Neues. Mit der Gründung von Marktplätzen für diese Kredite ist im Jahr 2005 jedoch eine weitere Anlagemöglichkeit entstanden. Der Handel mit Krediten wurde nun auch Privatpersonen zugänglich gemacht. Kreditsuchende können dort eine Kreditanfrage stellen, die privaten (und mittlerweile auch institutionellen) Anlegern zugänglich sind, die dann in diese Kredite investieren können. Den Investoren fließen dann direkt die Zinszahlungen der Kredite zu. Die Marktplätze verdienen nur eine einmalige Gebühr und partizipieren nicht an den Zinszahlungen. Vorteile sind, dass sich Investoren attraktive Zinszahlungen sichern können und Kreditnehmer die Möglichkeit haben, auch dann einen Kredit zu erhalten, wenn ihnen dieser zuvor bei einer Bank versagt worden ist.

Was ist ein Wertpapierdepot?

Ein Wertpapierdepot ist ein Sammel- bzw. Lagerkonto für Wertpapiere, über das Wertpapierorders (Kauf, Verkauf, Übertragung) abgewickelt und Wertpapierbestände verwaltet werden können. Die Funktionsweise des Wertpapierdepots ähnelt – wie bereits aufgeführt - der eines Girokontos, ist jedoch von diesem zu unterscheiden. Es verwaltet das Geld, das auf dem Konto gelagert ist, sowie alle Ein- und Auszahlungen, die durch den Kontoinhaber getätigt werden. Es listet jedoch auch alle wichtigen Transaktionen auf und zeigt, wann und zu welchem Kurs etwa eine Aktie gekauft oder verkauft wurde, wie viel sie momentan wert ist, wie hoch der Gewinn oder auch Verlust prozentual zu beziffern ist und weitere Informationen.

Nach oben5. Fazit

Aufgrund des technischen Fortschritts - vor allem im Bereich des Zahlungsverkehrs - werden auch in der Zukunft weitere rechtliche Anpassungen erforderlich sein. Der Beitrag konnte - hoffentlich - grundlegende Informationen vermitteln, zu einem besseren rechtlichen Verständnis verhelfen und einen Anstoß dazu geben, in der sich stark verändernden Finanzwelt informiert bleiben zu wollen

Verfasser: Luca Moseler, Richter, Landgericht Paderborn