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Besondere Verpflichtungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen, um als Auflagenempfänger aufgenommen zu werden

Diese Bedingungen müssen Sie bei der Antragstellung erfüllen.

Sie müssen als Einrichtung folgende Erklärungen abgeben:

  1. Ich/Wir, als gesetzliche/r Vertreter der Einrichtung, entbinde/n insoweit das für meine/unsere Einrichtung zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), dass dieses die Zentralstelle von der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf,
     
  2. Ich/Wir verpflichte/n mich/uns als gesetzlicher Vertreter der Einrichtung,
    1. der datenbankführenden Stelle die jeweils aktuelle Satzung bzw. den jeweils aktuellen Gesellschaftervertrag zur Verfügung zu stellen,
    2. der datenbankführenden Stelle den Beschluss mitzuteilen, mit dem die gemeinnützige Tätigkeit eingestellt wird,
    3. spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des der datenbankführenden Stelle vorliegenden Freistellungsbescheides einen aktuellen Bescheid vorzulegen bzw., soweit die Eintragung auf der Grundlage einer Selbsterklärung erfolgt ist, diese jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu erneuern,
    4. auf Anforderung der datenbankführenden Stelle für einen bestimmten Zeitraum über die Höhe und Verwendung der Geldauflagen Auskunft zu geben,
    5. den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen und die zuweisende Stelle unverzüglich sowohl von einer Säumnis von Zahlungspflichtigen als auch von der vollen Bezahlung des Geldbetrages zu unterrichten,
    6. auf Quittungen, die sie der oder dem Zahlungspflichtigen erteilt, den Vermerk "die Zuwendung wurde aufgrund einer Auflage geleistet und ist steuerlich nicht abzugsfähig" anzubringen,
    7. spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres der datenbankführenden Stelle unaufgefordert für das Vorjahr die Gesamthöhe der zugewiesenen und die Gesamthöhe der erhaltenen Geldbeträge mitzuteilen und - sofern der erhaltene Gesamtbetrag 500 Euro übersteigt - über die Verwendung der erhaltenen Geldbeträge Rechenschaft zu legen, 
    8. drei Monate nach der Mitteilung der vollständigen Bezahlung des Geldbetrages an die geldauflagenzuweisende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft oder Gnadenstelle) oder nach Mitteilung dieser Stelle an die Einrichtung, dass das Verfahren anderweitig (auch ohne Auflagenerfüllung) erledigt sei, die mitgeteilten personenbezogenen Daten bis auf das Aktenzeichen zu löschen.
     
  3. Ich/Wir erkläre/n mich/uns als gesetzlicher Vertreter der Einrichtung damit einverstanden, dass meine/unsere Berichte über die Höhe der erhaltenen Gelder und deren Verwendung veröffentlicht werden.
     
  4. Mir/Uns ist bekannt, dass gemeinnützige Einrichtungen in die Datenbank nur aufgenommen werden, wenn das für sie zuständige Finanzamt die Zentralstelle von der Gewährung und Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf.
     
  5. Mir/Uns ist außerdem bekannt, dass für die gezahlten Geldauflagen der Spendenabzug nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Nr. 3 des Körperschaftssteuergesetzes) nicht in Betracht kommt. Für erhaltene Geldauflagen dürfen deshalb keine Spendenbestätigungen nach Muster 2 der Anlage 8 der Einkommensteuer-Richtlinien, sondern nur Quittungen erteilt werden.