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Abtretung

Die Abtretung (§§ 398 ff.BGB) ist ein Vertrag, durch den Rechte (z. B. Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme) von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen werden. Im Gegensatz zur Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen nach § 929 BGB, bei der die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erfolgen muss, genügt bei der Übertragung von Rechten die Einigung zwischen dem Abtretenden (Zedent = Altgläubiger) und dem Abtretungsempfänger (Zessionar = Neugläubiger), dass das Recht übergehen soll. Der Schuldner muss an diesem Vorgang nicht beteiligt, nicht einmal informiert werden. Ihm bleiben jedoch gem. § 404 BGB alle Einwendungen und Einreden erhalten, die er gegen den bisherigen Gläubiger hatte, so z. B. die Einrede der Verjährung, die Einrede der Stundung usw.

Nicht alle Rechte sind abtretbar, so z. B. nicht solche Rechte, die nicht gepfändet werden dürfen (§ 400 BGB). Zu den unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Rechten gehören z. B. bestimmte Bestandteile des Arbeitseinkommens, Aufwandsentschädigungen, Studienbeihilfen, Unterhalt usw. Die Unpfändbarkeit dieser Beträge ist in den §§ 850 ff. ZPO geregelt. Auch höchstpersönliche Rechte (z. B. auf Wahrung der Ehre und des Ansehens einer Person) können nicht abgetreten werden.

Die Abtretung ist zu unterscheiden vom Wechsel des Vertragspartners (Vertragsübernahme). Dabei wird ein Vertrag mit allen seinen Bestandteilen (Verpflichtungen und Rechten) auf eine andere Person übertragen. Der Vertragspartnerwechsel ist – im Unterschied zur Abtretung – immer nur mit Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners möglich, weil man niemanden einen neuen Vertragspartner gegen seinen Willen aufzwingen kann.

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