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Anfechtung

Anfechtung: Bei der Anfechtung wird eine vorangegangene eigene Willenserklärung durch den Anfechtenden vernichtet. Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (z.B. dem Vertragspartner), die zum Ausdruck bringen muss, dass man an der Willenerklärung nicht mehr festhalten will. Die wirksame Anfechtung vernichtet die vorangegangene eigene Willenserklärung ex tunc (rückwirkend)und bewirkt damit die Nichtigkeit des gesamten Geschäfts (§ 142 Abs.1 BGB). Die Anfechtung ist jedoch nur unter engen, vom Gesetzgeber genau bezeichneten Voraussetzungen zulässig, z.B. dann, wenn Übermittlungsfehler vorliegen, wenn man sich geirrt hat bzw. bei der Abgabe der Willenserklrung bedroht oder getäuscht wurde.

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