/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Anfechtungsklage

Dies ist eine verwaltungsgerichtliche Klageart, die in § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist. Mit der Anfechtungsklage beantragt der Kläger, einen erlassenen Verwaltungsakt gerichtlich aufzuheben oder abzuändern (Beispiel: Klage gegen den Bescheid einer Baubehörde, mit dem der Betroffene verpflichtet wird, ein Gebäude abzureißen).

Erlässt die Behörde einen entsprechenden Verwaltungsakt, so muss der Betroffenen nach § 68 VwGO grundsätzlich dagegen zunächst mit einem Widerspruch vorgehen. Lehnt die Widerspruchsbehörde den Antrag des Widerspruchsführers auf Aufhebung oder Abänderung des sog. "Ausgangsbescheides" ab, kann dieser binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Ziel der Klage ist es, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides durch das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben oder abzuändern.

Die Anfechtungsklage ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den erlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden zu sein (sog. Klagebefugnis, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger kann eine Anfechtungsklage ohne das gerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) einreichen, wenn die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben sind.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z