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Aufnahme_Justizvollzug

Aufnahme bezeichnet die förmliche Annahme einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung. Diese kann entweder durch Zuführung der Polizei erfolgen, oder aber aufgrund einer Ladung zum Strafantritt bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wenn sich die Person selbst stellt. Die Aufnahme des Gefangenen wird von umfangreichen Maßnahmen der Vollzugsanstalt begleitet. Hierzu zählen insbesondere die alsbaldige ärztliche Untersuchung  (Gesundheitsfürsorge) und die Durchführung eines Zugangsgespräches (§ 8 StVollzG NRW, § 10 JStVollzG NRW).

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