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Abfindung

Ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, so stellt das Arbeitsgericht auf eine vom Arbeitnehmer - fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung - erhobene Kündigungsschutzklage durch Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Häufig vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Auch in einem Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung vorgesehen sein.

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