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Ausschlagung

Der Erbe kann nach dem Anfall der Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB). Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Durch die Ausschlagung gilt der Anfall an den Erben als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte.

Kosten für die Ausschlagung
Für Beurkundung werden mindestens 30,00 EUR für den Antragsteller fällig, dies ist auch der Fall, wenn der Nachlass überschuldet bzw. kein Nachlass vorhanden ist. Bei vermögendem Nachlass wird der Wert des Nachlasses abzgl. Verbindlichkeiten berechnet. Es entsteht eine halbe Gebühr nach der Tabelle B - näheres im Bürgerservice -.

Hinweis: Es empfiehlt sich, dass Sie einen Termin mit dem Nachlassgericht vereinbaren.

Weitere Informationen im Bürgerservice

 

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