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Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) beinhaltet Bestimmungen darüber, wie der Notar und andere ermächtigte Personen Beurkundungen und Beglaubigungen von Willenserklärungen vorzunehmen haben. Es regelt auch die Pflichten dieser Personen zur Belehrung der Parteien und zur Behandlung der Urkunden, insbesondere zur Siegelung, zur Ausfertigung und zur Verwahrung.

Bei der Beurkundung einer Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift an und berät die Parteien rechtlich über die Folgen ihrer Erklärung. Dagegen ist die Beglaubigung eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift.

Für wichtige Geschäfte, so z. B. Grundstückserwerbe (vgl. § 311b BGB) ist die Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Auch ist die Beglaubigung für eine Reihe von Willenserklärungen  -  beispielsweise bestimmte Erklärungen, die beim Grundbuchamt oder bei den Registergerichten eingereicht werden - vorgeschrieben.

Hier finden Sie das BeurkG.

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