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Ehesache

Der Begriff der Ehesachen wurde in den §§ 111 Nr. 1, 121 ffFamFG als Teil der Familiensachen geregelt. Ehesachen sind insbesondere die Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen). Die Scheidungssache wird durch einen Antrag eingeleitet. Das Familiengericht verhandelt in einem sog. Scheidungsverbund über die mit der Scheidung verbundenen Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Wohnungszuweisung und Hausrat, elterliche Sorge, Umgang), wobei über den Versorgungsausgleich von Amts wegen (ohne Notwendigkeit eines Antrages) zu entscheiden ist. Über die genannten Folgesachen können sich die Parteien außergerichtlich einigen (Scheidungsfolgenvereinbarung). Die außergerichtliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Das Gericht nimmt jedoch eine Ausübungs- und Inhaltskontrolle (gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben) vor. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder und stellen sie keinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Familiengericht entscheidet über die Scheidung und die Folgesachen durch einen einheitlichen Beschluss, § 142 FamFG.
 
In Ehesachen müssen sich die Beteiligten vor dem Familiengericht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, § 114 Abs.1 FamFG.

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