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Ehescheidung

Die Scheidung einer Ehe erfolgt durch das Familiengericht, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 Abs.1 S.1 BGB. Die Voraussetzungen dafür sind in den §§ 1564 – 1568 BGB geregelt, das Verfahren richtet sich nach § 121 f. FamFG, dort ordnet sich das Verfahren als Ehesache in die familienrechtlichen Verfahren ein. Das Verfahren setzt einen Antrag auf Scheidung beim Familiengericht voraus.

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt  und begehren beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (sog. einverständliche Scheidung). Widerspricht der Antragsgegner der Scheidung, muss das Gericht feststellen, dass die Ehe gescheitert ist. Vor der Trennungszeit von einem Jahr kann die Ehe nur aus Gründen unzumutbarer Härte für den Antragsteller geschieden werden, wenn die Gründe hierfür in der Person des Antragsgegners liegen.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, gilt wiederum die unwiderlegliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, auch wenn der Antragsgegner der Scheidung widerspricht.

Die Scheidung ist mit einer Reihe von rechtlichen Konsequenzen verbunden. Dies gilt insbesondere für das Sorgerecht für gemeinsame minderjährige Kinder, den Versorgungsausgleich, die Verteilung des ehelichen Vermögens und den Zugewinnausgleich. Als weitere gravierende Konsequenz legt das Nachlassrecht fest, dass mit der Scheidung das Erbrecht der Ehegatten wegfällt, gleich ob es sich um das gesetzliche Erbrecht oder die Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag handelt. Haben die Ehegatten das Erbrecht durch Testament oder Erbrecht geregelt, können sie jedoch bestimmen, dass das Erbrecht auch bei Scheidung der Ehe bestehen bleiben soll.

Die Broschüre "Trennung und Scheidung" gibt erste Infos.

weitere Informationen entnehmen Sie dem Bürgerservice.

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