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Entlassung

Entlassung bezeichnet das Ende einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. Im Regelfall erfolgt die Entlassung eines Strafgefangenen nach voller Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe abzgl. eventuell anzurechnender Freiheitsentziehungen (z.B. vorheriger Untersuchungshaft). Daneben kann die Entlassung auch bereits nach Verbüßung der Hälfte oder aber zwei Drittel der Strafzeit unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgen (§ 57 StGB), wenn eine fehlende bzw. geringe Rückfallgefährdung des Gefangenen anzunehmen ist. Über diese vorzeitige Entlassung entscheidet im jeweiligen Einzelfall das zuständige Gericht. Der jeweilige exakte Entlassungszeitpunkt wird nach den Regeln der Strafzeitberechnung bestimmt. Die Entlassung des Gefangenen wird durch umfangreiche Maßnahmen seitens der Vollzugsanstalt vorbereitet, wie z.B. Hilfen bei der Arbeits- und Wohnungsvermittlung, Kontaktaufnahme mit der/dem Bewährungshelferin/Bewährungshelfer, vollzugsöffnende Maßnahmen, materielle Unterstützung für die ersten Tage nach der Entlassung pp. (§§ 58 ff. StVollzG NRW ). Der Untersuchungsgefangene ist zu entlassen, wenn der Haftbefehl durch das Gericht aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird ( § 9 UVollzG NRW).

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