/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Erbannahme

Erbannahme: Ist eine Willenserklärung, durch die der Erbe zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft übernehmen will. Die Erklärung kann ausdrücklich, z.B. gegenüber dem Nachlassgericht aber auch gegenüber anderen Beteiligten (z.B. Nachlassgläubigern, Nachlasspflegern) erfolgen. Eine bestimmte Form ist jedoch nicht vorgeschrieben. Der Erbe kann auch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er die Erbschaft annehmen will, z.B. indem er Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, Prozesse des Erblassers fortführt usw. Die Annahme kann auch durch Verstreichenlassen der 6-wöchigen Frist zur Ausschlagung des Erbes erfolgen.

Erst mit der Annahme haftet der Erbe auch persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z