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Ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wirken in allen Instanzen neben den Berufsrichterinnen und -richtern ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. Sie werden für die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von 5 Jahren berufen (§§ 20 Arbeitsgerichtsgesetz). Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen obersten Landesbehörde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie bestimmten weiteren Körperschaften und Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ebenfalls für fünf Jahre berufen (§ 43 Arbeitsgerichtsgesetz).

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