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Führungszeugnis

Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede im Inland lebende Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann. Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands kann gem. § 30 Abs. 3 Bundeszentralregistergesetz eine Auskunft unmittelbar bei der Registerbehörde Neues Fensterbeantragt werden. Die Identität des Antragsstellers ist durch die Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung oder einer ausländischen Behörde nachzuweisen. Die Auskunft ist in der Regel kostenpflichtig

Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (sie betragen je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).

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