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Gelder der Gefangenen in der Strafhaft

Die persönlichen Geldmittel werden durch die Justizvollzugsanstalt auf einem Personenkonto für den oder die einzelne(n) Gefangene(n) verwaltet. Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet.

Die Gelder der Gefangenen werden aufgeteilt in Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld.

  • Das Hausgeld (§ 36 StVollzG NRW) resultiert aus 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und steht den Gefangenen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Einkauf) zur freien Verfügung.
  • Die restlichen 4/7 des Arbeitsentgelts werden monatlich in Form des Überbrückungsgelds (§ 37 StVollzG NRW) angespart. Dieses Geld ist für die Gefangenen bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung gesperrt, weil es der Sicherung des Lebensunterhalts des oder der Gefangenen und seiner bzw. ihrer Familie für die ersten vier Wochen nach der Entlassung dienen soll.
  • Das Eigengeld (§ 38 StVollzG NRW) setzt sich vorrangig aus den bei Strafantritt in die Anstalt von den Gefangenen eingebrachten Geldmitteln und Einzahlungen/Überweisungen Dritter (z.B. Familienangehöriger) zusammen. Die Gefangenen können mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt über diese Beträge grundsätzlich frei verfügen, wenn nicht z. B. Pfändungen bestehen oder das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig angespart wurde.
  • Unverschuldet arbeitslose Gefangene, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, erhalten von der Justizvollzugsanstalt für den Einkauf ein angemessenes Taschengeld (§ 35 StVollzG NRW)

Weitere Informationen über die Behandlung der Gelder der Gefangenen in der Datenbank JVV-Online.

 

 

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