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Gewährleistung

Gewährleistung: Es handelt sich dabei um die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist, die schon bei der Übergabe an den Käufer vorhanden waren. Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu (§§ 437 ff. BGB) und besteht aus folgenden Ansprüchen:
- Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Primäranspruch),
- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises,
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Voraussetzung der Gewährleistungsrechte ist ein Mangel der Sache. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, beworbene oder allgemein für den Gebrauch vorausgesetze Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf (Parteien sind Unternehmer und Verbraucher), wird bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Ablieferung zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistung kann bei Verbraucherkäufen nicht durch Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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