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Haftgrund

Das Vorliegen eines Haftgrundes ist eine formelle Haftvoraussetzung. Dazu gehören die Flucht, die (auf konkret festgestellten Tatsachen beruhende) Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr, das heißt die Gefahr, dass die oder der Beschuldigte mit dem Ziel der Beweiserschwerung oder –vereitelung Beweismittel beiseite schaffen oder Zeuginnen und Zeugen beeinflussen will. Weitere Haftgründe sind die Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) und die Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Schließlich sind die sog. Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO), die nur eine Woche andauern darf und in der Praxis bisher keine große Bedeutung erlangt hat, und das Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 2 StPO) zu nennen.

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