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Hinreichender Tatverdacht

Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO). Der hinreichende Tatverdacht ist abzugrenzen von dem Anfangsverdacht und dringenden Tatverdacht.

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