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Legalabtretung (Legalzession)

Legalabtretung (Legalzession): siehe Abtretung. Bei der Legalabtretung erfolgt die Übertragung von Rechten nicht durch einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger sondern kraft Gesetzes. Der Gesetzgeber ordnet an, dass unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ein Recht (z.B. ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme) von einer Person auf die andere übergeht.

Beispiel: Mehrere Schuldner haften dem Gläubiger in der Weise, dass der Gläubiger von jedem Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann (Gesamtschuldnerschaft). Leistet einer der Schuldner, so geht der Anspruch des Gläubigers gem. § 426 Abs.2 BGB auf ihn über, so dass er von den anderen Schuldnern die Ausgleichung verlangen kann.

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