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Lockerungen

Lockerungen des Vollzuges sind wichtige Behandlungsmaßnahmen. Gelockert wird der Vollzug durch die Erlaubnis, sich außerhalb der Anstalt aufhalten zu dürfen, um einer regelmäßigen Beschäftigung/Arbeit unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen zu dürfen bzw. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung, z.B. zur Therapie) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang, z.B. zur Sportveranstaltung) verlassen zu dürfen. Lockerungen kommen nicht in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zur Begehung weiterer Straftaten nutzen wird.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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