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Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet über Berufungen gegen die Urteile und über Beschwerden gegen die im Beschlussverfahren ergangenen Beschlüsse der Arbeitsgerichte des Bezirks. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts sind überwiegend rechtskräftig. Zur Überprüfung der eigenen Entscheidung muss es die Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zulassen. Der Spruchkörper des Landesarbeitsgerichts ist die Kammer. Sie ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

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