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Nacherfüllung

Weist die gekaufte Sache einen Sachmangel auf, kann der Käufer die Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen. Die Gewährleistung ist primär durch Nacherfüllung zu leisten. Die Nacherfüllung umfasst entweder die Nachbesserung (kostenlose Reparatur) der Sache oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache, zwischen denen der Käufer grundsätzlich wählen kann. Weitere Gewährleistungsansprüche sind die Minderung, der Rücktritt und der Schadenersatz bzw. Ersatz erfolgloser Aufwendungen. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen, wenn damit die Ansprüche des Käufers auf eine mangelfreie Sache erfüllt werden können. Der Käufer kann die Nacherfüllung ablehnen und die anderen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn sie fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar ist. Eine zweimalige erfolglose Nachbesserung gilt nach § 440 BGB als gescheitert

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