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Pflichtteilsrecht

Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers haben ein Pflichtteilsrecht, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (so. Enterbung, vgl. § 2303 BGB). Das Pflichtteilsrecht ist ein Geldanspruch in Höhe des hälftigen Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Es steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu und verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung Kenntnis erhalten hat. Das Pflichtteilsrecht kann vom Erblasser nur unter engen Voraussetzungen (z.B. bei einem schweren Vergehen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder seinem Ehegatten, bei Verschwendungssucht) durch letztwillige Verfügung (in einem Testamen oder Erbvertrag) entzogen oder beschränkt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Zentralen Testamentsregister externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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