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Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle ist eine Abteilung des Gerichts, die für die Entgegennahme von Erklärungen und Anträgen zuständig ist.Sie erbringt damit eine Dienstleistung für Bürgerinnen und Bürger, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind oder deren Anträge (z.B. auf Erteilung eines Erbscheines) nicht durch einen Notar gestellt werden. Hier helfen Ihnen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Gerichts, Ihre Anträge und Erklärungen in der für das betreffende Verfahren erforderlichen Form abzugeben. Die Aufgabe der Rechtsantragstelle ist in den Verfahrensordnungen festgelegt, so z.B. in § 25 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG). Hier wird bestimmt, dass Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Eine ähnliche Regelung enthält § 496 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für das Verfahren vor den Amtsgerichten. Zu beachten ist allerdings, dass für bestimmte Verfahren so genannter Anwaltszwang herrscht. Hier müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und können auch nur über den Anwalt Erklärungen abgeben.

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