/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und -männer (Schiedspersonen) wahr, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann. Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist (siehe Faltblatt Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten).

Ihre Fragen zum Nachbarrecht und zum Schiedsamt beantworten unsere Experten jeden ersten Donnerstag im Monat von 12.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefon-Nr. +49 211 837-1915.

Um die/den für Sie zuständige/n Schiedsfrau/Schiedsmann herauszufinden schauen Sie in die Datenbank unter www.streitschlichtung.nrw.de

Landesvereinigung NRW des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. externer Link, öffnet neues Browserfenster
Website der Landesvereinigung NRW des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. 

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z