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Schriftform

Im Rahmen der Formvorschriften des BGB (§§ 125 ff. BGB) ist die Schriftform die Form bei der eine Willenserklärung auf einer Urkunde festgehalten und durch Namensunterschrift des Ausstellers abgeschlossen wird. Die Namensunterschrift soll die Person des Erklärenden kenntlich machen, es genügt die Wiedergabe des Familiennamens, auch eines Pseudonyms (Künstlername), wenn dadurch die Identität hinreichend bestimmbar ist. Die Verwendung nur des Vornamens genügt nicht. Die Schriftform ist im BGB für die Wirksamkeit bestimmter wichtiger Geschäfte vorgeschrieben, so z.B. für die Abgabe einer Erklärung, mit der man für die Verpflichtungen eines anderen bürgt (vgl. § 766 BGB).

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