/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Schuldnerverzeichnis

Das (gerichtliche) Schuldnerverzeichnis (§ 882b ff. ZPO) gibt Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person. Es wird in jedem Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.

Es gibt drei Eintragungsgründe:

  • Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach.
  • Nach dem Inhalt der Vermögensauskunft würde eine Vollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen.
  • Der Schuldner weist dem Gerichtsvollzieher nicht binnen eines Monats die vollständige  Befriedigung des Gläubigers nach.

Das hier beschriebene gerichtliche Schuldnerverzeichnis ist nicht gleichbedeutend mit etwaigen Schuldnerverzeichnissen privater Auskunfteien, wie z. B. der SCHUFA Holding AG.

 

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z