/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Schwerbehinderte

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50  gelten als Schwerbehinderte. Den Schwerbehindertenschutz erhalten sie, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung regelmäßig im Bundesgebiet haben. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben in der Regel wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit behinderten Menschen zu besetzen. Den Schwerbehinderten werden Menschen gleichgestellt, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 30  beträgt und deren Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten/Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Auf der Grundlage der Behindertenpolitik der Landesregierung ist die Justiz wie die übrige Landesverwaltung auch daran interessiert, freie Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. In allen Stellenausschreibungen wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Bewerbung geeigneter Schwerbehinderter erwünscht ist.

SGB IX
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGBIX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland.

 

 

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z