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Sicherungsübereignung

Hierbei übereignet der Schuldner (i.d.R. ein Geschäftsinhaber) an die kreditierende Bank (Gläubiger) sein im Geschäftsbetrieb befindliches Eigentum, also die Einrichtung, den Warenbestand zur Sicherung der Kreditforderungen der Bank. Die zu übereignenden Gegenstände werden entweder genau bezeichnet, oder es wird der Ort angegeben, in dem sich das Sicherungsgut befindet (sog. Raumsicherungsvertrag). So kann auch die Übereignung erst zu liefernder Waren zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Lager des Schuldners im Voraus vereinbart werden. Im Gegenzug erteilt die Bank dem Geschäftsinhaber eine Ermächtigung, die Waren im eigenen Namen an seine Kunden zu verkaufen und zu übereignen, damit dieser den Geschäftsbetrieb trotz der Sicherungsübereignung weiterführen kann.

Die Sicherungsübereignung ist neben der Sicherungsabtretung und der Globalabtretung die im großen Umfang verwendete Methode der Kreditsicherung im Geschäftsverkehr.

 

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