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Sozialversicherung

Während einer Inhaftierung entfällt die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherungspflicht. Für die sich in einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme befindlichen Gefangenen (Schulische und berufliche Aus- und Fortbildung) und die arbeitenden Gefangenen (Arbeit) entrichtet die Justizverwaltung Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitslosenversicherung. Die Gefangenen werden lediglich zu einem geringen Anteil in Höhe von derzeit 3,25 % ihres Arbeitsentgelts an den Kosten beteiligt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung können die Gefangenen nach der Entlassung in Anspruch nehmen und stellen ebenfalls einen Beitrag zur Verminderung der Rückfallgefährdung dar. Daneben sind die vorgenannten Gefangenen wie sonstige Erwerbstätige in der Unfallversicherung abgesichert und erhalten entsprechende Leistungen (Verletztengeld) bei einem Arbeitsunfall.

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