/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Sprungrevision

Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner eingewilligt und das Revisionsgericht die Sprungrevision zugelassen hat. Der Antrag auf Zulassung der Revision, der die Rechtskraft des Urteils hemmt, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen. Im Strafprozess kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichtes ist die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn das Verwaltungsgericht diese zugelassen hat und Kläger und Beklagte schriftlich zustimmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z