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Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wird als Strafverfolgungsbehörde vorwiegend in Strafsachen tätig. Obwohl in der Praxis die Polizei vielfach von sich aus tätig wird, obliegt der Staatsanwaltschaft allein die Leitung der Ermittlungsverfahren. Sie allein darf eine Anklage erheben und diese im Strafverfahren vor Gericht vertreten. Außerdem obliegt der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung. Staatsanwaltschaften sind in Nordrhein-Westfalen bei jedem Landgericht eingerichtet. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt beim BGH durch den Generalbundesanwalt und Bundesanwälte, bei den Oberlandesgerichten durch den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte, · bei den Landgerichten durch den (leitenden) Oberstaatsanwalt und Staatsanwälte, bei den Amtsgerichten durch Staatsanwälte oder Amtsanwälte. Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt haben (also die gleiche Ausbildung). Sie sind jedoch - anders als Richter - Beamte und somit weisungsgebunden und handeln stets im Auftrag des Behördenleiters. Die Weisungsgebundenheit hat jedoch ihre Grenzen im sog. Legalitätsprinzip, das in den Verboten der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Verfolgung Unschuldiger bzw Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB) strafrechtlich geschützt ist (siehe Faltblatt Was Sie über die Staatsanwaltschaft wissen sollten).

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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