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Strafvollstreckungskammer

Strafvollstreckungskammern werden bei den Landgerichten gebildet, in deren Bezirk sich eine Strafvollzugsanstalt für Erwachsene befindet (§ 78a GVG). Sie entscheiden nicht nur über Beschwerden der Inhaftierten in Bezug auf den Strafvollzug, sondern auch über alle nach §§ 462a, 463 StPO zu fällenden Entscheidungen und im besonderen über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung.

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