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Teilungsanordnung

Mit Teilungsanordnungen hat der Erblasser die Möglichkeit, ohne Veränderung der Erbfolge und der Erbteile das Ergebnis der Erbauseinandersetzung zu beeinflussen (vgl. § 2048 BGB). Der betreffende Miterbe kann im Rahmen der gegenständlichen Erbauseinandersetzung verlangen, dass der Nachlass gegenständlich so verteilt wird, wie es der Erblasser angeordnet hat. Die Erbanteile werden davon nicht beeinflusst, Mehr- oder Minderwerte im Verhältnis zu den zu verteilenden Gegenständen sind wertmäßig auszugleichen.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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