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Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch letzwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eingesetzt, um den Willen des Erblassers bezüglich der Verwaltung und Verwendung des Nachlasses durchzusetzen. Beispiele hiefür sind die Verwaltung des Nachlasses für minderjährige Erben, die Abwicklung von Verbindlichkeiten aus der Erbschaft oder die Auseinandersetzung des Nachlasses wenn mehrere Erben (sog. Erbengemeinschaft) berufen sind. Der Testamentsvollstrecker übt ein privates Amt treuhänderisch aus und kann hierfür eine angemessene Vergütung beanspruchen. Der Umfang seiner Befugnisse wird vom Erblasser festgelegt. Fehlt eine präzise Festlegung, regelt das Gesetz (isb. §§ 2203 ff. BGB) die Befugnisse und insbesondere das Rechtsverhältnis zu dem oder den Erben. Der Testamentsvollstrecker unterliegt keiner Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht. Da seine Tätigkeit mit einer Beschränkung der Befugnisse des Erben verbunden sind, ist die Ernennung im Erbschein zu vermerken. Das Amt endet insbesondere mit der Erfüllung des Auftrages, durch Zeitablauf oder durch den Tod des Testamentsvollstreckers.

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