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Textform

Die Textform ist eine stark vereinfachte Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr. Sie ist in § 126b BGB geregelt. Es genügt die Erklärung in einer vergegenständlichten Form, z.B. auf Papier oder in einer Datei oder einer E-Mail. Ferner muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung gekennzeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es genügt also z.B. ein Faksimile-Stempel oder die eingescannte Unterschrift oder auch eine andere Kenntlichmachung des Endes der Erklärung. Die Textform ist nur dort zulässig, wo das Gesetz ihre Verwendung ausdrücklich erlaubt. Sie wird insbesondere in Verbraucherschutznormen angewendet, so z.B. beim Widerruf von Verträgen (§ 355 Abs.1 BGB), aber auch dort, wo ggf. eine große Anzahl gleichlautender Erklärungen an unterschiedliche Adressaten abgegeben werden müssen, so z.B. bei der Abrechnung von Betriebskosten (§ 556a BGB) oder dem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a BGB) im Mietrecht

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