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Untätigkeitsklage

Der Begriff bezeichnet bestimmte Voraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unter denen sich der Kläger unmittelbar mit einer Klage an das Verwaltungsgericht wenden kann. Diese Voraussetzungen sind in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Gem. § 68 VwGO sind Verwaltungsakte grundsätzlich (Ausnahmen werden gesetzlich geregelt) zunächst durch ein gerichtliches Vorverfahren (das sog. "Widerspruchsverfahren") zu überprüfen. Der Betroffene muss gegen einen Verwaltungsakt, den er nicht hinnehmen will, zuerst Widerspruch einlegen. Gem. § 70 VwGO beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Betroffenen.

Die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch gem. § 75 VwGO in "angemessener" Frist durch einen Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Will der Betroffene auch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen, kann er gem. § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben (sog. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage). Die Klage richtet sich in der Regel darauf, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben (vgl. § 79 VwGO) oder die Behörde zu verpflichten, einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen (Beispiel: Erteilung einer Genehmigung).

Liegen die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor, so kann der Kläger unter Auslassung des Widerspruchsverfahrens bzw. des Bescheides der Ausgangsbehörde sogleich Klage erheben (z.B. mit dem Ziel, den Ausgangsbescheid aufzuheben bzw. die Behörde zu verpflichten, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen). Voraussetzung dafür ist, dass über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten nach seiner Einlegung noch nicht entschieden wurde, oder dass der beantragte Verwaltungsakt in dieser Frist noch nicht vorgenommen wurde. Das Gericht kann jedoch überprüfen, ob im konkreten Falle die Fristüberschreitung sachlich gerechtfertigt ist und das Verfahren unter Fristbestimmung aussetzen.

Der Begriff der Untätigkeitsklage ist nicht mit dem Begriff der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verwechseln.

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