/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Unterbringung der Gefangenen

Unterbringung der Gefangenen bezeichnet die Form der Unterkunft in den jeweiligen Vollzugsanstalten auf Grund der gesetzlichen Regelung. Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (in §§ 12 ff. StVollzG NRW) und das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (in §§ 14 JStVollzG NRW) orientieren sich hierbei an den üblichen Verhältnissen in der Gesellschaft (Angleichungsgrundsatz) und sehen im Grundsatz für die Unterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit Einzelhafträume vor. Die Hafträume müssen bestimmten Anforderungen hinsichtlich Größe, Rauminhalt, Beleuchtung, Sanitäreinrichtung pp. genügen und wohnlich (z.B. mit Möblierung) ausgestaltet sein. Zusätzlich dürfen Gefangene den Haftraum mit persönlichen Sachen in angemessenem Umfang ausstatten (§ 15 Absatz 2 StVollzG NRW). Außerhalb der Arbeitszeit, innerhalb derer die Gefangenen gemeinschaftlich in Arbeitsbetrieben untergebracht sind, haben sie die Möglichkeit beispielsweise in speziell eingerichteten Räumlichkeiten oder auch in den Hafträumen mit weiteren Gefangenen die Freizeit gemeinsam zu verbringen. Von den vorgenannten Unterbringungsgrundsätzen darf unter den in § 14 StVollzG NRW genannten Voraussetzungen abgewichen werdeabgewichen werden.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z