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Untersuchungsgrundsatz

Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht die für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt insbesondere im Strafprozess und in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gegenteil des Untersuchungsgrundsatzes ist der Verhandlungsgrundsatz. Er gilt hauptsächlich in der Zivilprozessordnung und besagt, dass die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht im Rechtsstreit zur Entscheidung unterbreiten.

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