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Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (mit späteren Änderungen) regelt die staatliche Organisation dieses Bundeslandes. Nordrhein-Westfalen wurde im Jahre 1946 in der damaligen britischen Besatzungszone von der britischen Militärregierung gebildet, und zwar durch Vereinigung - des nördlichen Teils der früheren preußischen Rheinprovinz (=Nordrhein) - der früheren preußischen Provinz Westfalen - des früheren Fürstentums Lippe. Diese drei Bestandteile Nordrhein-Westfalens spiegeln sich in seinem grün-weiß-roten Landeswappen wieder.

Zentrales Organ der 1. Staatsgewalt (Gesetzgebung oder Legislative) ist der dem Bundestag entsprechende und in den Art. 30 - 50 der Verfassung näher beschriebene Landtag, der in der Landeshauptstadt Düsseldorf tagt. Seine Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für 5 Jahre gewählt, wobei jeder Wählende -anders als bei einer Bundestagswahl- nur eine Stimme hat. Wichtigste Aufgabe des Landtages ist es, die Landesgesetze zu beschließen.

Die Regelungen über die 2. Staatsgewalt (Verwaltung oder Exekutive) finden sich in den Art. 51 - 64 der Verfassung. Danach besteht die Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Er ernennt und entlässt die Landesminister und kann -wie der Bundeskanzler- nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden. Wichtigste Aufgabe des Ministerpräsidenten ist es, die Richtlinien der Landespolitik zu bestimmen, innerhalb derer jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig leitet.

Die Vorschriften über die 3. Staatsgewalt (Rechtsprechung oder Judikative) finden sich in den Art. 72 - 76 der Verfassung. Hervorzuheben ist der in der Verfassung institutionalisierte Verfassungsgerichtshof, der seinen Sitz im westfälischen Münster hat und sich aus sieben Richtern zusammen setzt.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen enthält auch bezüglich der Grundrechte Regelungen. Gemäß Art. 4 Absatz 1 der Verfassung sind die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

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