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Verfassungsbeschwerde

Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner sonstigen in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Rechte verletzt zu sein, kann sich jeder an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden. Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur Entscheidung. Die Annahme muss erfolgen, wenn der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte "angezeigt" ist. Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär: Soweit gegen die Rechtsverletzung prinzipiell ein Rechtsweg (z.B. zu Zivil- oder Verwaltungsgerichten) eingeräumt ist, muss dieser zuvor ausgeschöpft werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur ausnahmsweise, z.B. wenn dem Betroffenen sonst ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, möglich. Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.

Zudem kann seit dem 1. Januar 2019 jeder die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof kann nur erhoben werden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Gerichten und Behörden müssen binnen eines Monats erhoben und begründet werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, gilt eine Jahresfrist.

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