/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Verjährung im Zivilrecht

Im Zivilrecht versteht man unter der Verjährung ein Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch als solchen, sondern verhindert seine Durchsetzbarkeit. Der Schuldner kann z.B. in einem gerichtlichen Verfahren dem Anspruch des Gläubigers die Verjährung als Einrede entgegenhalten. Der BGH hat den Zweck der Verjährung dahingehend definiert, dass sie dem Rechtsfrieden und der Sicherheit im Rechtsverkehr dient. Für die unterschiedlichen Rechtsansprüche bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB. Sie gilt für alle Ansprüche, soweit die weiteren Verjährungsbestimmungen keine Abweichungen vorsehen. Von dieser Verjährungsfrist sind also die Mehrzahl der Ansprüche im alltäglichen Rechtsverkehr betroffen, insbesondere die Ansprüche aus Verträgen aber auch Schadenersatzansprüche.

Daneben regelt das BGB für bestimmte Anspruchskategorien längere Verjährungsfristen. So verjähren Ansprüche, die sich auf Rechte an Grundstücken richten (z.B. die Übertragung des Grundstückseigentums) gem. § 196 BGB in 10 Jahren. Einige Ansprüche, wie z.B. der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche und rechtlich festgestellte bzw. vollstreckbare (sog. titulierte) Ansprüche verjähren gem. § 197 BGB in 30 Jahren.

Wesentlich für die Verjährung ist die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt in der Regel auf den Schluß des Jahres gelegt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. 

Der Lauf der Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden, z.B. dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, wenn der Anspruch gerichtlich verfolgt wird (z.B. durch Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheides). Die Hemmung kann auch aus familiären Gründen eintreten, so sind z.B. Ansprüche der Ehegatten oder von Lebenspartnern (bei Partnerschaft nach dem Gesetz über Lebenspartnerschaften) untereinander während der Dauer des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft gehemmt. Während der Hemmung läuft die Frist nicht weiter, der Ablauf setzt sich fort, wenn die Gründe für die Hemmung entfallen.

In Einzelfällen tritt auch ein Neubeginn der Verjährung ein, z.B. dann, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt hat, was auch durch Abschlags- oder Zinszahlungen erfolgen kann. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist ab dem bezeichneten Ereignis erneut in der gesetzlich bestimmten Länge zu laufen.

Um nach einer gewissen Zeit Rechtsklarheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber absolute Verjährungsfristen (Höchstfristen) geregelt, nach deren Ablauf die Verjährung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Ansprüche und die Kenntnis davon eintritt. Bei der regelmäßigen Frist von 3 Jahren beträgt diese absolute Verjährungsfrist 10 Jahre, im Falle von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beträgt sie 30 Jahre.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche zwischen ihnen durch individuelle Vereinbarung herbeiführen. Unzulässig ist eine solche Vereinbarung jedoch, wenn eine Verkürzung der Verjährung für die Haftung wegen Vorsatzes oder eine Verlängerung der Verjährung über 30 Jahre hinaus vorgesehen ist (§ 202 BGB). Es treten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen an die Stelle der Vereinbarung. Für die Regelung der Verjährung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten besondere Schutzbestimmungen in den §§ 305 ff. BGB (vgl. z.B. § 309 Nr.8 ff. BGB).

Wegen der relativ komplizierten Regelung des Verjährungsrechts und den eintretenden Rechtsnachteilen bei Versäumung einer Verjährungsfrist empfiehlt es sich, zur Prüfung der Verjährung in jedem Falle qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z