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Verpflegung

Die Gefangenen werden von der Justizvollzugsanstalt in eigener Wirtschaft verpflegt. Hierzu sind in den Vollzugsanstalten Küchenbetriebe unter der Leitung von Vollzugsbeamten eingerichtet, die gleichzeitig auch Arbeitsplätze für die Gefangenen bieten. Die Küche als auch die dort tätigen Personen unterliegen regelmäßigen Kontrollen durch die entsprechenden öffentlichen Institutionen (z.B. Gesundheitsamt). Die Zubereitung der Anstaltsverpflegung (§ 21 StVollzG, § 27 JStVollzG) und die Zusammenstellung sowie der Nährwert der drei Hauptmahlzeiten wird ärztlich überwacht und hat sich nach den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft sowie der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu richten. Arbeitende Gefangene erhalten als Zulage ein Arbeitsfrühstück. Soweit Gefangene religiösen Speisegeboten unterliegen, wird durch Austausch der entsprechenden Nahrungsmittel hierauf Rücksicht genommen. Ebenfalls können die Gefangenen auf Antrag fleisch- und wurstfreie Verpflegung erhalten. Neben der Normalkost können weitere Kostformen in der Regel nach Beteiligung der Anstaltsärztin bzw. des Anstaltsarztes verordnet werden (z.B. Diätkost).

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