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Verschollenheit

Der Zustand der Verschollenheit eines Menschen wird nach den Bestimmungen des Verschollenheitsgesetzes externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab  angenommen, wenn seit längerer Zeit keine Nachricht von seinem Weiterleben vorliegt und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet sind. Dies kann z.B. durch Unfälle, Naturkatastrophen oder kriegerische Ereignisse, in die die betroffene Person geraten ist, begründet sein. Ziel des Verfahrens ist es, die mit dem Tod eines Menschen verbundenen Rechtsfolgen (z.B. Auflösung der Ehe, Eintritt des Erbfalles) auszulösen, obgleich keine eindeutige Gewissheit über den Tod des Betroffenen zu erzielen ist, jedoch gewichtige Tatsachen dafür sprechen, dass er das Ereignis nicht überlebt hat.


Das Verschollenheitsgesetz regelt hierfür Zeit- und Altersgrenzen und das Verfahren, in welchem der Betroffene für tot erklärt werden kann. Die Todeserklärung selbst erfolgt in einem auf Antrag bestimmter Berechtigter (u.a. des Staatsanwalts, des Ehegatten, der Abkömmlinge) eingeleiteten Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht.  Sie wird durch einen Beschluss ausgesprochen, durch den der Betroffene für tot erklärt und der Todeszeitpunkt festgestellt wird. Der Beschluss begründet die Vermutung, dass der Betroffene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist.


Hat der Betroffene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt die Aufhebung des Beschlusses beantragen.
Von der Todeserklärung ist das Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpunktes zu unterscheiden, das ebenfalls im Verschollenheitsgesetz geregelt ist. Hierbei ist der Tod des Betreffenden nicht zweifelhaft und daher eine Todeserklärung unzulässig (§ 1 Abs.2 VerschollenheitsG). Unklar ist jedoch, wann der Betroffene verstorben ist. Im Interesse der Rechtssicherheit kann das Gericht nach den Verfahrensgrundsätzen, die für die Todeserklärung gelten, in einem Beschluss den Todeszeitpunkt feststellen.

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