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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist im Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz) geregelt. Er wird als Folgesachemit der Scheidung durchgeführt. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Eheleute mit der Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aufteilen. Jeder bekommt die Hälfte der Rentenansprüche des anderen. Das Gesetz sieht eine konsequente Halbierung aller Anrechte vor, die darauf abzielt, die Versorgungsschicksale der Eheleute mit der Scheidung endgültig zu trennen. Für die Eheleute bedeutet das, dass jeder die Hälfte der gesetzlichen Rente vom anderen erhält. Das gilt auch für alle anderen Rentenanrechte, wie die Betriebsrente oder den privaten Altersvorsorgevertrag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Halbierung der Anrechte ist die sog. "Ehezeit" Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Beteiligten geheiratet haben und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Wenn die Eheleute beispielsweise am 5.5.2015 geheiratet haben und der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 23.09.2020 zugestellt wird, dauert die Ehezeit vom 1.5.2015 bis zum 31.08.2020.

Die Höhe der Rentenansprüche ermittelt das Familiengericht, nachdem die Eheleute in den ihnen jeweils vom Familiengericht übersandten Fragebogen zum Versorgungsaugleich (V 10) all ihre Rentenanrechte eingetragen und an das Gericht zurückgesandt haben. Das Gericht bittet daraufhin die in Frage kommenden Versorgungsträger, wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitgeber, die eine Betriebsrente anbieten, um Auskunft. Wenn ein Ehepartner an der so genannten "Kontenklärung" nicht mitwirkt, kann das Gericht entsprechende Zwangsgelder festsetzen, um ihre Mithilfe zu erzwingen.

Wenn alle Anwartschaften vorliegen, regelt das Gericht im Beschlusswege zeitgleich mit der Scheidung die Teilung der Renten.

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