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Volljurist

Als Volljuristen werden die Juristen bezeichnet, die nach einem juristischen Studium, dem Bestehen der ersten Prüfung, dem Referendariat und dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung die "Befähigung zum Richteramt" nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben (§ 5 DRiG). Als Volljurist ist man in der Lage, neben dem Richteramt auch die anderen Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen (z.B. Staatsanwalt, Rechtsanwalt) auszuüben.

Weitere Informationen auf der Website für die Nachwuchsgewinnung.

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