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Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass die Erbschaft erst dann jemanden zufällt, nachdem ein anderer sie zunächst erhalten hat. Die betreffenden Personen werden als Vor- und Nacherben bezeichet. Der Vorerbe kann über die Erbschaft nur eingeschränkt verfügen, er muss die Rechte des Nacherben wahren und den Nachlass erhalten. Der Erblasser kann den Vorerben teilweise von diesen Beschränkungen befreien. Als Bedingung für den Eintritt des Nacherben in die Erbschaft kann z.B. der Tod des Vorerben, das Erreichen der Volljährigkeit des Nacherben oder ein bestimmtes Ereignis vom Erblasser angeordnet werden.

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