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Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht gehörte bis zum Inkrafttreten des FamFG am 1.9. 2009 zum Amtsgericht und entschied u. a. über Vormundschaften für Minderjährige, Adoptionsverfahren, Pflegschaften und die rechtliche Betreuung von Menschen,  die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr allein regeln können. Mit dem Inkrafttreten des FamFG wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft, die Aufgaben wurden durch das sog. "Große Familiengericht" und in Betreuungssachen durch die neu eingerichteten Betreuungsgerichte übernommen. Das Betreuungsgericht trifft die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers für eine volljährige Person und berät und unterstützt den Betreuer. Außerdem überwacht und kontrolliert es die Arbeit der Betreuer. Für die Bestellung und Unterstützung der Vormünder ist mit Abschaffung des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht zuständig.

Im Bürgerservice finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsverfahren.

 

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