/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Vorteilsannahme

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme wird in § 331 StGB beschrieben. Wegen Vorteilsannahme macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist die Tat, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z